Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 48b. Berechnung der erweiterten Wohnbeihilfe
(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu leistenden Hauptmietzins, der auf die förderbare Nutzfläche (§ 10 Abs 1, 2, 3 und 5) entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 36 Abs 2) gewährt.
(2) Die Landesregierung kann für die Wohnbeihilfe nach diesem Abschnitt einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Wohnbeihilfe gewährt wird, und einen Höchstbetrag durch Verordnung festlegen.
(3) Im Übrigen sind die §§ 35 Abs 2 und 37 mit Ausnahme des Abs 2 sinngemäß anzuwenden.