© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 513456

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

10a. Abschnitt
Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen

§ 48a. Erweiterte Wohnbeihilfe

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Hauptmietern (§ 2 MRG) einer nicht geförderten Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind.

(2) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt weiters voraus, dass

  1. ausschließlich diese Wohnung dem Mieter zur Befriedigung seines regelmäßigen dringenden Wohnbedürfnisses und als Hauptwohnsitz dient;
  2. die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen, vergebührten und unbefristeten Mietvertrages vermietet wird;
  3. der Mietvertrag nicht mit einer nahe stehenden Person oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden ist;
  4. der vereinbarte Hauptmietzins den für das Bundesland Salzburg festgesetzten Richtwert nicht übersteigt;
  5. im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 MRG aufgeschlüsselt sind;
  6. die Wohnung, ausgenommen die Nutzfläche, der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht;

die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung des Vermieters und Mieters oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen.