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Neu Dokument-ID: 512831

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Geschäftsführung

idF LGBl. Nr. 1/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die Geschäfte des Wohnbauförderungsbeirates führt die oder der Vorsitzende. Das erforderliche Personal und die entsprechenden Hilfsmittel sind dem Wohnbauförderungsbeirat im Rahmen des Amtes der Landesregierung beizustellen.