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Neu Dokument-ID: 513463

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Erledigung des Förderungsansuchens; Zusicherung

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Im Fall der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Die Landesregierung kann zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen.

(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

(3) Im Fall der Ablehnung des Ansuchens sind dem Förderungswerber die Gründe hiefür schriftlich bekanntzugeben.

(4) Legt ein Förderungswerber Unterlagen, die zur Erledigung des Ansuchens benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen. Für die fristgerechte Vorlage der Unterlagen ist das Einlangen beim Amt der Landesregierung maßgeblich.

(5) Zur Vermeidung von Härten in Katastrophenfällen können bei bereits zugesicherten Förderungen auf Ansuchen des Förderungsnehmers nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates Ausnahmen von einzelnen Förderungsbestimmungen eingeräumt werden.

(6) Die Unterlagen für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren.