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Dokument-ID: 513465
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 54. Widerruf der Zusicherung
Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen, Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.