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Neu Dokument-ID: 513471

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Baubeginn

idF LGBl. Nr. 106/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Der Förderungswerber darf mit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, vor Zusicherung der Förderung nicht beginnen. Dies gilt nicht für die Errichtung des Kellers von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghäusern.

(2) Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Förderungsansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind und objektiv berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

(3) Bei der Errichtung von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghäusern oder eines Hauses in der Gruppe kann von der Erfüllung der Voraussetzung des Abs 1 abgesehen werden, wenn das Bauvorhaben von einer vom Förderungswerber verschiedenen natürlichen Person begonnen worden und noch nicht fertig gestellt ist.