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Neu Dokument-ID: 513472

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Endabrechnung

idF LGBl. Nr. 74/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Bei der Errichtung von Mietwohnungen, der Errichtung von Wohnungen durch Zu- oder Einbau in ein bestehendes Gebäude, bei der Errichtung von Wohnheimen oder bei Sanierungsmaßnahmen hat der Förderungswerber innerhalb der in der Zusicherung der Förderung eingeräumten Frist eine Endabrechnung vorzulegen.