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Dokument-ID: 513475
12. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
12. Abschnitt
Wohnbauförderungsbeirat
§ 58. Einrichtung und Aufgaben
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Anwendung dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere
- vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Landtag,
- vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,
- vor der Beschlussfassung von Wohnbauprogrammen gemäß § 4,
- vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen nach den Abschnitten 8 und 9 und für umfassende Sanierungen nach dem Abschnitt 10 dieses Gesetzes, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauprogramm festgelegten Anzahl von Wohnungen überschritten wird.
(3) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.