Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 59. Zusammensetzung
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung (Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999).
(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode (Art 34 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.
(4) Zugleich mit der Bestellung der Mitglieder des Beirates hat die Landesregierung aus diesen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestimmen.
(5) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende des Beirates in die Hand des Landeshauptmannes und die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Beirates abzuberufen, wenn es die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen worden ist, verlangt oder das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert. In diesen Fällen oder im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus anderen Gründen ist dieses Mitglied (Ersatzmitglied) unverzüglich durch Nachbestellung (Abs. 2) zu ersetzen.
(7) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, findet nur insoweit Anwendung, als die Mitglieder nicht Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten.