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Dokument-ID: 509180
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 57.
Der Rechtsanwalt darf als bestellter Vertreter einer Partei in der Verfahrenshilfe eine Entlohnung nur verlangen, wenn und soweit entweder der unterlegene Gegner ihr Kosten ersetzt (§ 16 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung) oder die Partei gemäß § 71 Zivilprozeßordnung zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwaltes verpflichtet wird.