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Dokument-ID: 509191
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 64. Befangenheit
Die Funktion als Mediator setzt Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und Neutralität des Rechtsanwaltes voraus. Der Rechtsanwalt als Mediator ist verpflichtet, von sich aus die Parteien sofort über Umstände zu informieren, die seine Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und Neutralität beeinflussen können. Er hat bei Besorgnis des Fehlens einer dieser Voraussetzungen das Mediationsmandat abzulehen oder zu beenden.