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Neu Dokument-ID: 513333

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Einkommen

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2:

    1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:
      die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich
      • Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988
      • Freibeträge gemäß §§ 104 und 105 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber)
      • Einkommensteuer (Lohnsteuer);
    2. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommenssteuer veranlagt werden:
      das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 abzüglich
      • der Einkommensteuer
      und zuzüglich der bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
      + gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)
      + gemäß § 67 EStG 1988 (Sonstige Bezüge)
      + gemäß § 68 EStG 1988 (Steuerfreie Bezüge);
      Negativeinkommen werden nicht einkommensmindernd
      berücksichtigt;
  1. bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988 das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 abzüglich - Einkommensteuer
    und zuzüglich bei der Einkommensermittlung abgezogene Beträge gemäß
    + § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag)
    + § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)
    + § 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn - Betriebe)
    + § 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn - Beteiligungen)
    + § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)
    + § 67 Abs 1 bis 8 EStG 1988 (sonstige, mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge);
    Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt;
  2. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;
  3. alle Einnahmen, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen;
  4. gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene laufende Unterhaltsleistungen. Wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt oder Unterhaltsvereinbarungen ohne Mitwirkung des Gerichts oder des Jugendwohlfahrtsträgers abgeschlossen werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht. Die vom Förderungswerber und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen tatsächlich geleisteten gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten:

  • Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie sonstige Sozialhilfeleistungen,
  • Familienbeihilfen,
  • Kinderabsetzbeträge,
  • Zuwendungen der Familienförderung des Landes,
  • Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder des Landespflegegeldgesetzes,
  • Pflegegeld nach der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder,
  • das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €,
  • Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen,
  • Leistungen aus Präsenz- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten,
  • Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €, – Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und dem Verbrechensopfergesetz,
  • Heilungskosten,
  • Schmerzensgeld.