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Neu Dokument-ID: 513429

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen im Eigentum

§ 29. Förderungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Natürlichen Personen, die eine bestehende Wohnung ins Eigentum erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn

  1. sie begünstigte Personen sind und
  2. der Verkäufer keine nahestehende Person (§ 6 Abs. 1 Z. 11) ist.

(2) Die Förderung setzt weiter voraus, daß

  1. die Wohnung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet, erworben oder umfassend saniert worden ist oder bei Förderung der Errichtung, des Erwerbers oder der umfassenden Sanierung seit mindestens zehn Jahren als nicht mehr gefördert gilt;
  2. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs. 1 Baupolizeigesetz) mindestens drei Jahre vor der Einbringung des Förderungsansuchens erfolgt ist; und
  3. der Kaufvertrag höchstens drei Monate vor der Einbringung des Ansuchens um Förderung abgeschlossen worden ist.