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Neu Dokument-ID: 513386

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Finanzierung; Hypothekardarlehen

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Die Finanzierung der förderbaren Maßnahme muss bei Gewährung einer Förderung gesichert sein. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen. Dabei können für die einzelnen Förderungssparten unterschiedliche Anforderungen getroffen werden.

(2) Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines Darlehens erforderlich, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn der Verzinsung des Darlehens, ausgenommen bei Fixzinsvereinbarungen, als Zinsbasis der 6-Monats-Euribor oder die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt zugrunde liegt und der Darlehensnehmer einer Offenbarung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Träger der Wohnbauförderung hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltenen Darlehen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(3) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs. 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn

  1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel mindestens 20 Jahre, bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen mindestens zehn Jahre beträgt;
  2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;
  3. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung erfolgt und
  4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung sowie ordnungs- und zweckmäßigen Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden.