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Neu Dokument-ID: 513387

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Arten der Förderung; Zuschläge

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Die Förderung kann bestehen in

  1. der Gewährung von Förderungsdarlehen und Zusatzdarlehen,
  2. der Gewährung von Annuitätenzuschüssen,
  3. der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen,
  4. der Übernahme der Bürgschaft,
  5. der Gewährung von Wohnbeihilfe.

(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 bis 3 Zuschläge und sonstige Erhöhungen vorgesehen werden.