Neu
Dokument-ID: 513387
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 12. Arten der Förderung; Zuschläge
(1) Die Förderung kann bestehen in
- der Gewährung von Förderungsdarlehen und Zusatzdarlehen,
- der Gewährung von Annuitätenzuschüssen,
- der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen,
- der Übernahme der Bürgschaft,
- der Gewährung von Wohnbeihilfe.
(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 bis 3 Zuschläge und sonstige Erhöhungen vorgesehen werden.