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Dokument-ID: 513306
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 2a. Aufgabe des Landeswohnbaufonds
(1) Aufgabe des Landeswohnbaufonds ist die Durchführung von Wohnbauförderungen nach diesem Gesetz im Namen des Landes, aber auf Rechnung des Fonds.
(2) Vom Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds ausgenommen sind Förderungen (Förderungsdarlehen, Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfe), die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, nicht aber begünstigte Konversionen solcher Förderungen (§ 13 Abs 4b).