Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
9. Abschnitt
Förderung der Errichtung oder umfassenden Sanierung von Wohnheimen
§ 39. Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Errichtung oder umfassende Sanierung von Wohnheimen kann gewährt werden:
- Gemeinden, Gemeindeverbänden nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden;
- gemeinnützigen Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;
- juristischen Personen, an deren Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind und die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung der Wohnversorgung vorrangig von Dienstnehmern der beteiligten Unternehmen dienen, die aus beruflichen Gründen in einer anderen als ihrer bisherigen Wohngemeinde eine Wohnung benötigen, die sie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen (§§ 30 bis 37 der Salzburger Landesabgabenordnung).
(2) Die Förderung setzt weiter voraus, dass der Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht daran eingeräumt erhalten hat. Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt außerdem § 31 Abs 4 sinngemäß.
(3) Eine umfassende Sanierung liegt vor, wenn das Wohnheim nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweist. Nähere Bestimmungen dazu können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.