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Neu Dokument-ID: 513398

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Fälligstellung der Förderungs- und Zusatzdarlehen ohne Kündigung

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

Das Förderungs- und das Zusatzdarlehen können ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.