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Neu Dokument-ID: 513400

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Annuitätenzuschüsse

idF LGBl. Nr. 106/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Ob rückzahlbare Annuitätenzuschüsse verzinslich oder unverzinslich sind, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Für den Fall der Stundung oder des Verzuges sind im Förderungsvertrag Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu vereinbaren.

(2) Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse sind unter Anwendung des § 13 Abs 2 und 3 grundbücherlich oder durch eine Bankgarantie sicherzustellen. Für die Höhe eines Pfandrechtes, dem in Anwendung des § 13 Abs. 3 ein Vorrang vor dem Pfandrecht für den Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse eingeräumt wird, hat die Landesregierung durch Verordnung einen Höchstbetrag festzulegen. Dabei können je nach Förderungssparte unterschiedliche Höchstbeträge festgelegt werden.

(3) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse, die nicht gemäß § 21 subjektbezogen zurückgezahlt werden, gilt § 13 Abs. 5.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs 4 zweiter Satz, Abs 4a und 4b gelten sinngemäß auch für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse, wobei die Höhe des Nachlasses auch 50 Prozent überschreiten kann.