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Neu Dokument-ID: 513401

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Liegt ein Kündigungsgrund der §§ 14 und 15 vor, sind Annuitätenzuschüsse auch für den Fall vereinbarter Nichtrückzahlbarkeit unter Anwendung des § 15 Abs. 3 einzustellen und zurückzufordern. Liegt ein Fälligkeitsgrund des § 16 vor, können rückzahlbare Annuitätenzuschüsse fällig gestellt und zurückgefordert sowie nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse eingestellt werden.