Neu
Dokument-ID: 061172
Insolvenzordnung (IO)
§ 34. Einzelverkäufe.
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden.