7.1.4 Parteistellung
Abgabenpflichtige
Parteistellung im Abgabenverfahren haben die Abgabenpflichtigen. Ein Abgabenpflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (§ 77 Abs 1 BAO). Die Stellung eines Abgabenschuldners ergibt sich demnach aus den materiell rechtlichen Vorschriften. Wenn eine Abgabenbehörde im Rahmen eines Abgabenverfahrens wegen eines gegebenen oder eines möglicherweise gegebenen Abgabenanspruchs eine Person daraufhin kontaktiert, um den Anspruch zu prüfen oder durchzusetzen, dann erlangt diese Person die Stellung eines Abgabenpflichtigen. Als Abgabenpflichtiger ist aber auch jene Person zu betrachten, die im Hinblick auf einen gegebenen oder einen möglicherweise gegebenen Abgabenanspruch von der Abgabenbehörde kontaktiert werden könnte. Diese Sachlage ergibt sich zB bei einer Personengesellschaft oder Personengemeinschaft. So ist auch ein Gesamtschuldner, den die Behörde noch nicht, zB hinsichtlich eines bestehenden oder möglicherweise bestehenden Abgabenanspruchs, oder einer bereits aus dem Anspruch entstandenen Abgabenschuld herangezogen hat, jedenfalls ein Abgabenpflichtiger. Hat eine Person zwar keinen materiellrechtlichen Tatbestand, der eine Abgabenpflicht auslösen könnte, erfüllt, und wird diese Person dennoch von der Abgabenbehörde diesbezüglich kontaktiert oder in Anspruch genommen, dann gilt diese Person im Rahmen des eingeleiteten Abgabenverfahrens als Abgabenpflichtiger. Ist eine Abgabe im Wege des Abzugsverfahrens an die Abgabenbehörde abzuführen, dann ist im Rahmen des Abgabenverfahrens diejenige Person als Abgabenpflichtiger zu behandeln, die zur Abfuhr der entsprechenden Abgabe verpflichtet ist. Dies gilt zB im Fall der Lohnsteuer, wobei der Arbeitgeber zur Abfuhr der Lohnsteuer an die Abgabenbehörde verpflichtet ist. Als Abgabenpflichtiger dieses Verfahrens gilt der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer, der nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Lohnsteuer zu tragen hat. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Verfahrens eine Veränderung der Abgabenhöhe zustande kommt, was zwar den Arbeitnehmer betrifft, aber worauf er im Verfahren keinen Einfluss nehmen kann.