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Neu Dokument-ID: 368720

Rita Schachinger - Veronika Weiß | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.3 Befangenheit

Trotz sachlicher und örtlicher Zuständigkeit einer Abgabenbehörde kann das durch die interne Geschäftsordnung zu einer Amtshandlung berufene Organ aufgrund der Bestimmungen über die Befangenheit verpflichtet sein, von sich aus die vorzunehmende Amtshandlung zu unterlassen. Dabei ist der Organbegriff weit auszulegen. Organe sind demnach alle Personen, die an der Sachverhaltsermittlung, an der Vorbereitung und Erlassung von Bescheiden im betreffenden Verfahren mitzuwirken haben.

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