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Neu Dokument-ID: 365795

Rita Schachinger - Veronika Weiß | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Die steuerrechtliche Sonderstellung der Sonderausgaben

Private Lebensführung

Unter Sonderausgaben werden Ausgaben eines Steuerpflichtigen verstanden, die nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht mit einer der sieben Einkunftsarten in Verbindung gebracht werden können und daher auch nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Gewinnermittlung geltend gemacht werden können. Solche Ausgaben werden grundsätzlich entsprechend der Vorschrift des § 20 EStG als nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung angesehen und können daher nicht die Einkommensteuerbemessungsgrundlage verringern. (Die Grundlagen des § 20 EStG wurden bereits im Zusammenhang mit den steuerlichen Fragen zum Arbeitszimmer erörtert: siehe dazu unter 2.2.2 Abgrenzung der Betriebsausgaben und Werbungskosten von den Kosten der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen). In einigen ausgewählten Fällen aber besteht ein öffentliches Interesse daran, Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Verwendung seines Einkommens oder seines Vermögens tätigt, steuerlich zu begünstigen. Durch diese indirekte staatliche Förderung solcher Ausgaben wird für die Steuerpflichtigen ein Anreiz geschaffen, vermehrt solche Ausgaben zu tätigen, zB zum Zweck der Eigenvorsorge oder der Wohnraumschaffung, oder um damit gezielt bestimmte Sparformen zu fördern. In anderen Fällen steht das Interesse an einem Ausgleich von sozialen Härten im Vordergrund. So werden zB außergewöhnliche Belastungen, die den Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum treffen und sein Einkommen übermäßig schmälern, als abzugsfähig anerkannt. Auf diese Weise soll ein Ausgleich für die verminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen geschaffen werden. Die inhaltliche Unterschiedlichkeit der Anwendungsfälle, welche keine grundlegenden Gemeinsamkeiten miteinander aufweisen, lässt eine einheitliche Motivation zur Begründung dieser Ausnahmeregelung nicht erkennen. Wohl aber lässt sich aus der Aufzählung in den Absätzen und Ziffern des § 18 EStG eine innere Rangordnung ableiten, wobei die zuerst genannten Fälle beim Abzug den Vorrang vor den anderen haben.

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