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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Abgrenzung Schuldner als Unternehmer oder Nichtunternehmer

Der Unternehmerbegriff richtet sich nach § 1 Abs 2 KSchG. Demnach ist Unternehmer jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer. Eine bloß fallweise ausgeübte selbstständige Nebenbeschäftigung eines Angestellten ist nicht unter den Begriff des Unternehmens nach § 182 IO zu subsumieren. • [Fußnote: Mohr, IO 11. Auflage, § 182 IO E 29 ff.] 

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