10.4.3 Entscheidung und Auszahlung
Gem § 7 Abs 1 IESG ist die Geschäftsstelle bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an hierüber allenfalls bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Keine Bindung besteht dann, sofern der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, wenn die Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Fassung eines Beschlusses gem § 1 Abs 1 IO rechtskräftig geworden ist. Eine Bindung an ein Anerkenntnisurteil besteht auch dann nicht, wen diesem ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0131227.]