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Dokument-ID: 1000699
3.26.2 Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger
Allgemeines
Art 54 EuInsVO 2015 regelt die Pflicht zur Unterrichtung der bekannten ausländischen Gläubiger über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der EuInsVO 2015. Die Benachrichtigung erfolgt durch Übermittlung eines Standardinformationsformulars. In diesem ist der Inhalt der Unterrichtung als Mindeststandard festgelegt.