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Dokument-ID: 260194
11.1.3 Eventualmaxime
Bedeutung
Das Oppositionsverfahren ist von der Eventualmaxime geprägt. § 35 Abs 3 EO bestimmt, dass alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder einer der in § 35 Abs 2 EO bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden müssen.