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Dokument-ID: 1263606
10.8.1 Allgemeines zu den Rechtswirkungen eines Betriebsübergangs
Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso – ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" – über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft – gleich aus welchem Grund – erlischt • [Fußnote: RIS-Justiz RS0121661.] .