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Dokument-ID: 1058216
9.13.2 Vergütung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach den §§ 461 bis 473 EO sowie auf Ersatz seiner Fahrtkosten. Der Gerichtsvollzieher erhält keine Vergütung, wenn eine Handlung unterbleibt, zB wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.