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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8.5 Abweichungen und anwendbare Regelungen des Zwangsversteigerungsverfahrens

Abweichungen

Auf die Zivilteilung sind die Bestimmungen des Zwangsversteigerungsverfahrens mit einigen Abweichungen anzuwenden. So ist bspw kein Interessentenverzeichnis vorzulegen. Wer betreibender Gläubiger ist, entscheidet sich nach dem Zuvorkommen mit dem Exekutionsantrag. Der Erlag eines Kostenvorschusses kann sowohl dem betreibenden Gläubiger als auch dem Verpflichteten auferlegt werden. Außerdem ist der Verpflichtete vom Bieten nicht ausgeschlossen.

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