5 Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens
§ 6 Abs 1 ReO bestimmt, dass die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraussetzt. Nach den Erläuterungen soll an die im Rechnungslegungsrecht in § 273 Abs 2 UGB vorgesehene Gefährdung des Bestands eines Unternehmens angeknüpft werden. Eine wahrscheinliche Insolvenz liegt gem Abs 2 vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote 8 % unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt.