3.3.19 Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens
Ein Außerstreitverfahren muss unterbrochen werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der IO dies vorsehen. Diejenigen betreffend Rechtsstreitigkeiten gelten für das Außerstreitverfahren sinngemäß. Ist daher zum Zeitpunkt der Eröffnung ein Aktiv- oder Passivverfahren über einen massebezogenen Verfahrensgegenstand anhängig, ist dieses unterbrochen. Das ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Verfällt eine Partei nach Vorlage der Akten an den OGH in Insolvenz, sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen. • [Fußnote: OGH 25.6.2025, 5 Ob 37/25i.]