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Dokument-ID: 441070
14.3.7 Zu § 39 Abs 1 Z 10 EO
Gem § 39 Abs 1 Z 10 EO kommt es zur Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt. Die Einstellung nach Z 10 erfolgt sohin dann, wenn dem Exekutionsverfahren kein vollstreckbarer Exekutionstitel zugrunde liegt. Dazu kann es deshalb kommen, weil die Exekution bewilligt wurde,