6.3.2 Exkurs: Gesetzliches Pfandrecht des Bestandgebers
Gemäß § 1101 Abs 1 ABGB steht dem Bestandgeber einer unbeweglichen Sache zur Sicherstellung des Bestandzinses ein gesetzliches Pfandrecht zu an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm im gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer pfandweisen Beschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies in Folge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzug seine Rechte bei Gericht anmeldet.