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Dokument-ID: 1169738
6.3.11 Zur Drittpfandbestellung durch einen Bevollmächtigten
Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht. Grundsätzlich können die Vertragsparteien privatautonom die Art der Geschäftsbesorgung frei vereinbaren. Für bestimmte Geschäfte ist jedoch zumindest eine Bezeichnung der Geschäftsart erforderlich (Gattungsvollmacht), für andere ist eine individuelle Benennung des vom Machthaber durchzuführenden Geschäfts iS einer Spezialvollmacht nötig.