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Dokument-ID: 1124178
1.5.4 Antragspflicht des faktischen Geschäftsführers
Der faktische Geschäftsführer hat auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht nach § 69 Abs 2 iVm Abs 3 IO zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nachkommt. • [Fußnote: OGH 19.5.2021, 17 Ob 5/21s.] Andernfalls haftet er für die Insolvenzverschleppung.