5.9.6 Exekutionsbewilligung und Verfahren
Örtlich zuständig ist gem § 4 Abs 1 EO das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Bewilligungsbeschluss sind die Handlungen, zu denen der betreibende Gläubiger zwecks Ersatzvornahme ermächtigt wird, genau anzugeben. Bei Festlegung der zur Ersatzvornahme durchzuführenden Handlungen ist zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete nicht stärker als nötig belastet wird. • [Fußnote: OGH 29.9.1998, 1 Ob 219/98g.] Bei mehreren Handlungsalternativen ist die materiell und kostenmäßig schonendste Variante zu wählen. • [Fußnote: OGH 14.7.1994, 1 Ob 505/94.]