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Dokument-ID: 1201946
4.2.13 Aufrechnung nach § 103 ASVG
Gem § 103 Abs 1 ASVG dürfen Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
- Vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist (Z 1)
- Von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist (Z 2)
- Vom Versicherungsträger gewährte Vorschüsse (Z 3)
- Die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge (Z 4)
- Von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden (Z 5)