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Dokument-ID: 608309
5.11.15 Rechte der Masse- und Insolvenzgläubiger
Keine Beeinträchtigung von Massegläubigern
§ 150 Abs 1 IO bestimmt, dass Massegläubiger voll befriedigt werden müssen. Der Sanierungsplan darf daher nicht in die Rechte von Massegläubigern eingreifen. Ein dennoch vorgesehener Eingriff würde den Sanierungsplan unzulässig machen.