10.8.4 Betriebsübergang während des Insolvenzverfahrens
Bei einem Betriebsübergang während des Insolvenzverfahrens kommt diese Rsp nicht zum Tragen, weil die §§ 3 ff AVRAG nicht zur Anwendung gelangen; somit gibt es auch keine Solidarhaftung des Erwerbers. Die häufigsten Anwendungsfälle liegen daher in der Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens und bei Betriebsübergang noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers. Der OGH hat eine Regressmöglichkeit des Fonds gegenüber dem Unternehmenserwerber verneint. Ein solches Regressrecht soll nur gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bestehen.