3.1 Insolvenzmasse
Verwaltung durch den Insolvenzverwalter
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt, die Insolvenzmasse bildet und dessen freier Verfügung entzogen wird. • [Fußnote: § 2 Abs 2 IO.] Die Insolvenzmasse, die kein selbstständiger Rechtsträger ist, sondern Vermögen des Schuldners bleibt, wird vom Insolvenzverwalter verwaltet und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger verwendet.