2.4 Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren
Seit Inkrafttreten des IRÄG 2017 ist in § 63a IO die Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren geregelt. Gemäß dieser Bestimmung ist das Insolvenzgericht für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen Rechtsstreit eintritt.