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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5 Entlohnung Gläubigerausschuss

§ 89 Abs 5 IO bestimmt, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses keinen Anspruch auf Entlohnung, sondern nur auf Ersatz der notwenigen Barauslagen haben. Barauslagen sind Auslagen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds im konkreten Verfahren entstanden sind und über normale Ausgaben hinausreichen. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage § 89 IO E 18.]  Die Arbeitszeit der Gläubigerausschussmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen wird nicht abgegolten. • [Fußnote: OLG Wien, ZIK 2005/258, 213.]  Nur, wenn das Insolvenzgericht oder der Gläubigerausschuss selbst durch Beschluss einzelnen Mitgliedern besondere Geschäfte überträgt, so kann das Insolvenzgericht diesem Mitglied eine besondere Vergütung zusprechen.

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