11.1 Prozessgesetze, ausgeschlossene Bestimmungen
Gemäß § 252 IO sind, soweit die IO nichts anderes vorsieht, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze anzuwenden. Eine analoge Anwendung des AußStrG kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Grundsätzlich sind nur die Bestimmungen der JN und ZPO zur Anwendung in Insolvenzverfahren geeignet, die mit den Eigentümlichkeiten des Insolvenzverfahrens vereinbar sind. Es kommt aber nur dort, wo die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens einer Anwendbarkeit von Bestimmungen der ZPO nicht entgegenstehen, die in § 252 IO vorgesehene sinngemäße Anwendung der ZPO in Betracht. • [Fußnote: OGH 16.01.2008, 8 Ob 122/07k.] Einzelne Ausnahmen von der subsidiären Heranziehung der Bestimmungen der ZPO und JN sind in den §§ 257 ff IO • [Fußnote: Siehe dazu näher Kapitel 11.4 ff.] vorgesehen.