5.8.4 Besonderer Bestandschutz
Auch im Insolvenzverfahren kommen die Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz, die den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG verdrängen, zur Anwendung. Der allgemeine Kündigungsschutz wird so zB ausdrücklich ausgeschlossen durch § 8 Abs 2 BEinstG. In diesem Fall muss das Verfahren nach § 105 ArbVG nicht zusätzlich eingehalten werden. Andere Bestimmungen betreffend den besonderen Kündigungsschutz verpflichten den Arbeitgeber und damit auch den Insolvenzverwalter aber, den Betriebsrat zu verständigen, sofern ein solcher im Unternehmen eingerichtet ist, so etwa § 10 Abs 3 MSchG.