17.2.1 Zuständigkeit, Inhalt des Eröffnungsantrags
Für die Durchführung des Reorganisationsverfahrens ist das Gericht erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das antragstellende Unternehmen betrieben wird. Das Reorganisationsverfahren wird nur über Antrag des Unternehmers eingeleitet, der in seinem Antrag erklären muss, dass er nicht insolvent ist und dass das Unternehmen der Reorganisation bedarf. Der Unternehmer hat dabei durch Vorlage von Urkunden, beispielsweise die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, oder andere Unterlagen oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmannes glaubhaft zu machen, dass das Unternehmen der Reorganisation bedarf. Er kann dem Antrag auch bereits den Reorganisationsplan beilegen.