4.7.8 Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters
Gem § 329 EO gilt § 307 EO auch in Bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zum gerichtlichen Erlag nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Exekutionsgericht um Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters einzuschreiten und Letzterem die Sachen zu übergeben. § 307 EO ist gegenüber § 1425 ABGB lex specialis, sodass die Frage, ob Dritten ein Recht an der Sache zusteht, nach § 307 EO zu klären ist. • [Fußnote: Oberhammer in Angst EO, 2. Aufl, § 307 Rz 1.] Die Kosten der Verwahrung sind in diesem Fall aus Amtsgeldern vorzuschießen und gem § 2 GEG von demjenigen einbringlich zu machen, in dessen Interesse die Amtshandlung stattfindet.