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Neu Dokument-ID: 726376

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.14 Öffentliche Bekanntmachungen

Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten gem § 91 Abs 1 BWG die Bestimmungen der IO, sodass Bekanntmachungen im Geschäftsaufsichtsverfahren in der Insolvenzdatei zu erfolgen haben. Es ist nur die Anordnung der Geschäftsaufsicht, nicht jedoch die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung der Geschäftsaufsicht zu veröffentlichen. Das Edikt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 76.] 

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