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Dokument-ID: 1058211
9.12.9 Beginn des Exekutionsvollzugs
Der Vollzug der Exekution ist gem § 33 EO als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung zuständige Gericht zugleich Exekutionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.